Hochschulrat

Die Mitglieder des Hochschulrats werden für fünf Jahre berufen und haben weit reichende Befugnisse: Der Rat besitzt eine unmittelbare strategische Funktion für die künftige Entwicklung der Hochschule und ihm obliegt die Aufsicht über das durch die Hochschulleitung erledigte operative Geschäft.

Hier finden Sie die Kontaktdaten, Termine, Tagesordnungen und Rechenschaftsberichte des Hochschulrats der RUB.

Drei Frauen und vier Männer bestimmen zur Zeit die Geschicke der Ruhr-Universität wesentlich mit.

Aufgaben des Hochschulrats

Die sieben Mitglieder des Hochschulrats, die für fünf Jahre berufen werden, haben weit reichende Befugnisse: Der Hochschulrat besitzt eine unmittelbare strategische Funktion für die künftige Entwicklung der Hochschule und ihm obliegt die Aufsicht über das durch die Hochschulleitung erledigte operative Geschäft. Schließlich nimmt er Impulse aus Wirtschaft und Gesellschaft auf und vermittelt das erforderliche Beratungswissen für die Entscheidungen der Hochschulleitung.

Der Hochschulrat beteiligt sich an der Wahl der Mitglieder der Hochschulleitung, muss dem Wirtschaftsplan zustimmen, nimmt Stellung zum Hochschulentwicklungsplan, den Rechenschafts- und Evaluationsberichten sowie Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums.

Die Aufgaben des Hochschulrats regelt das Hochschulgesetz in Abschnitt 1, § 21:

Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
  2. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 3;
  3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Gründung einer Stiftung nach § 2 Absatz 6 und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 8;
  4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats;
  5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a, die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Rektorats nach § 16 Absatz 3 und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3;
  6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Rektorats.
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