Die Inklusionsbeauftragten haben insbesondere die Aufgabe darauf zu achten, dass die RUB als Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung Schwerbehinderter einhält.
Dabei wirken sie im Konfliktfall auf einen gerechten Interessensausgleich zwischen allen Beteiligten hin.
Ihnen ist wie der Schwerbehindertenvertretung zu jeder Maßnahme, die Belange schwerbehinderter Beschäftigter berührt oder berühren könnte, vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Rechtliche Grundlagen und Vereinbarungen
- Die RUB bestellt Inklusionsbeauftragte gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (§ 181 SGB IX).
- Die Inklusionsvereinbarung der RUB (siehe unten) wurde 2009 gemäß § 166 SGB IX (damals noch § 83) aufgesetzt.