Die Mitglieder des Rektorats (insbesondere der Rektor und die Kanzlerin) verantworten unmittelbar und persönlich Unfälle und die Gesundheit beeinträchtigenden Zustände, die die Organisation (mit-)verschuldet: Dies betrifft beispielsweise Unfälle in Laboren oder Werkstätten, wenn Mängel beim Arbeitsschutz nachgewiesen werden oder/und keine Gefährdungsbeurteilung nebst erforderlichen und wirksamen Verbesserungsmaßnahmen vorgelegt werden können. Darüber hinaus hat die Universitätsleitung die Arbeitsbedingungen bezogen auf Gefahren und Gefährdungen stetig zu verbessern (Präventionsgebot - und auch § 3 Abs. 1 ArbSchG) und die Organisation der Universität so zu gestalten, dass sie geeignet ist, alle erforderlichen Aufgaben, Prozesse und Maßnahmen nachweislich umzusetzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Dabei wird die Bereitstellung der notwendigen Mittel und die Aufsicht bzw. Kontrolle über die geeigneten Strukturen und Prozesse vorausgesetzt. Diese umfassende Verantwortung des Arbeitgebers (hier des Rektors bzw. der Kanzlerin) kann über die gesetzliche Option des § 13 ArbSchG - die "Pflichtenübertragung" - systematisch und auf ein handhabbares Maß reduziert werden. Das Rektorat der RUB trägt dabei weiterhin die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz. Dies beinhaltet unter anderem die Organisationsverantwortung und die Kontrollverantwortung für die Pflichtenübertragung.