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Eine grafische Darstellung des Baums, der im Raum der Stille steht.

Nutzungsordnung Raum der Stille

Die Ruhr-Universität versteht sich als weltoffene Institution, die die Religionsfreiheit aller Universitätsangehörigen gewährleistet und ein wertschätzendes sowie respektvolles Miteinander fördert. Die Ruhr-Universität erkennt ausdrücklich die religiöse und weltanschauliche Vielfalt ihrer Mitglieder an. Der Raum der Stille ist diesem Leitbild verpflichtet.

§ 1 NUTZUNGSBEDINGUNGEN

(1) Der Raum der Stille steht von 9-16:30 Uhr allen Universitätsangehörigen offen, die Ruhe und Entspannung suchen, die meditieren oder individuell ein Gebet verrichten möchten. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an: raumderstille@ruhr-uni-bochum.de

(2) Die Nutzer*innen verpflichten sich insbesondere

  • zu einem respektvollen, anerkennenden und rücksichtsvollen Miteinander; sie vermeiden jede Art der Diskriminierung;
  • zu den Grundsätzen der Gleichberechtigung der Geschlechter und der vollständigen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen aller Geschlechter;
  • alles zu unterlassen, was dem Bestimmungszweck des Raums der Stille widerspricht;
  • den Raum und die Ausstattung schonend zu behandeln und in einem sauberen Zustand zu hinterlassen;
  • Schäden unverzüglich zu melden;
  • den Raum während der ausgehängten Öffnungszeiten jederzeit unverschlossen und zugänglich zu halten;
  • den Weisungen des für den Raum der Stille zuständigen Personals Folge zu leisten.

(3) Insbesondere folgende Aktivitäten sind nicht gestattet:

  • essen, trinken, sprechen, tanzen, singen, musizieren, schlafen, arbeiten;
  • das Anbringen, Befestigen und Auslegen von Gegenständen (das Aufhängen von Plakaten, Auslegen von Flyern etc.);
  • das Verstellen oder die Unkenntlichmachung der Gänge und Notausgänge, der Notbeleuchtung und Feuerlöscheinrichtung;
  • jegliche Form kollektiver, ritueller Handlungen und Veranstaltungen.

Leises Flüstern ist nur zulässig, sofern es nicht von anderen Nutzer*innen des Raumes der Stille als störend empfunden wird.

(4) Im Übrigen gilt die Hausordnung der Ruhr-Universität und des AKAFÖ.

§ 2 AUSSCHLUSS VON DER NUTZUNG

(1) Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung des Raums der Stille.

(2) Nutzer*innen können insbesondere dann vorübergehend oder dauerhaft in der Nutzung des Raums der Stille beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie

  • gegen diese Benutzungsordnung oder die Hausordnung der RUB oder des AKAFÖ verstoßen oder
  • den Raum der Stille für strafbare Handlungen missbrauchen oder im Zusammenhang mit der Nutzung des Raums der Stille strafbare Handlungen begehen oder planen oder
  • wenn der Ruhr-Universität Bochum oder dem AKAFÖ im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Raums der Stille durch sonstiges rechtswidriges Verhalten Nachteile entstehen.

(3) Das Hausrecht wird gleichermaßen von der Ruhr Universität Bochum und dem AKAFÖ ausgeübt.

Bildliche beispielhafte Darstellung eines Dokuments.
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