Rektorats-Wahl 2021

Wer kann gewählt werden?

Der Rektor bzw. die Rektorin ist hauptberufliches Mitglied und hat den Vorsitz des Rektorats inne. Er oder sie vertritt und repräsentiert die RUB nach innen und außen und ist der oder die Dienstvorgesetze für das wissenschaftliche Personal. Nach der Verfassung der RUB beträgt die erste Amtszeit des Rektors oder der Rektorin sechs Jahre, die folgende Amtszeit ebenfalls sechs Jahre, weitere Amtszeiten betragen vier Jahre. Das Ministerium ernennt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats.

Das Hochschulgesetz NRW gibt als Voraussetzung für die Position des Rektors bzw. der Rektorin vor, dass die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung verfügen müssen. Darüber hinaus werden die Eignungskriterien in der Ausschreibung formuliert.

Wer bereitet die Wahlen vor?

Die Wahl wird durch eine von jeweils vier Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzte Findungskommission vorbereitet. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Findungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

Die Findungskommission schreibt die Position öffentlich aus, sichtet die Bewerbungen und führt die Auswahlgespräche mit den Kandidatinnen und Kandidaten. Auf dieser Grundlage schlägt die Findungskommission der Hochschulwahlversammlung bis zu drei Personen in einer von der Findungskommission festgelegten Reihenfolge vor.

Warum werden die Bewerbungen vertraulich behandelt?

Personalangelegenheiten unterliegen stets höchster Vertraulichkeit. Dies dient nicht nur dem Schutz der Bewerberinnen und Bewerbern, sondern ist Voraussetzung für die Gewinnung herausragender Persönlichkeiten. Es steht den Bewerberinnen und Bewerbern jedoch frei, ihre Bewerbung offenzulegen.

Wer wählt?

Die Hochschulwahlversammlung wählt die Rektorin bzw. den Rektor. Das Gremium besteht aus allen Mitgliedern des Senats (25 stimmberechtigte Mitglieder) und des Hochschulrates (sieben Mitglieder). Seine einzige Aufgabe ist die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats. Stimmberechtigt sind die im Senat stimmberechtigten Senatsmitglieder und alle Mitglieder des Hochschulrates. Die stimmberechtigten Mitglieder aus dem Senat und die Hochschulratsmitglieder führen jeweils die gleiche Anzahl der Stimmen, so dass unabhängig von der Mitgliederzahl jeder Seite in der Hochschulwahlversammlung Stimmengleichheit zwischen senatsangehörigen und hochschulratsangehörigen Mitgliedern der Hochschulwahlversammlung besteht.

Wann wird gewählt?

Die Hochschulwahlversammlung tritt für die Wahl einer neuen Rektorin / eines neuen Rektors zusammen am:

29. April 2021, Sitzungsbeginn: 9:00 Uhr

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite "Hochschulwahlversammlung"

Wie ist das Wahlverfahren?

Die Kandidatinnen und Kandidaten werden in der Hochschulwahlversammlung in öffentlicher Sitzung vorgestellt. Sie erhalten die Möglichkeit, ihre Vorstellungen zur Amtsführung zu erläutern und können von den Mitgliedern der Universität hierzu befragt werden. Die anschließende Aussprache findet in nichtöffentlicher Sitzung statt.

Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer in der Hochschulversammlung die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums und gleichzeitig die Mehrheit der Stimmen jeweils der Hochschulratsseite und der Senatsseite erhält. Erforderlich ist also eine Mehrheit in jeder der beiden Gruppen und damit auch im Plenum. Ein Überstimmen der einen oder anderen Seite ist damit nicht möglich. Über die Besetzungsvorschläge der Findungskommission wird in der von ihr vorgegebenen Reihenfolge abgestimmt. Nur wenn der erste Besetzungsvorschlag auch im dritten Wahlgang scheitert, wird über einen möglichen zweiten und entsprechend über einen möglichen dritten Vorschlag abgestimmt.

Falls es zu einem dritten Wahlgang kommt, reicht in diesem Wahlgang die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Hochschulwahlversammlung bzw. der anwesenden Mitglieder der beiden Gruppen.

Das Wahlergebnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Hochschulwahlversammlung in der Sitzung bekanntgegeben.

Wie werden die Prorektorinnen und Prorektoren gewählt?

Die Wahlen werden auch hier durch die paritätisch aus Senats- und Hochschulratsmitgliedern zusammengesetzte Findungskommission vorbereitet, vgl. hierzu die Ausführungen zu Frage 2. Die Wahl erfolgt ebenfalls durch die Hochschulwahlversammlung, vgl. hierzu die Ausführungen zu Frage 4.

Die Wahl der nicht hauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren erfolgt auf Vorschlag der (designierten) Rektorin oder des (designierten) Rektors aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Nach der Verfassung der RUB kann eine oder einer der Prorektorinnen und Prorektoren aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden, wenn die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verfügt.

Rechtliches

Die für die Wahl der Rektoratsmitglieder maßgeblichen Vorschriften sind § 17 Hochschulgesetz (HG) NRW, Art. 8, 9 und 10 der Verfassung der RUB sowie die Vorschriften der Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung.

Nach oben