Abteilung 2 Hochschulentwicklung und Gremien
Im Rahmen der jährlich stattfindenden Studierendenparlamentswahlen leistet die Verwaltung auf Antrag lt. § 54 HG Amtshilfe.
Dies erfolgt in folgenden Bereichen:
Die Amtshilfe muss rechtzeitig über den Rektor/die Rektorin beantragt werden und sollte den Zeitraum der Wahlen und eine detaillierte Liste der benötigten Amtshilfe enthalten.
UV 3/388