Diese Webseite gibt die Inhalte der offiziellen Hausordnung der Ruhr-Universität Bochum wieder, die am 11. Februar 2026 als Amtliche Bekanntmachung der Ruhr-Universität Bochum Nr. 1730 veröffentlicht wurde.
Zur Gewährleistung eines geordneten Hochschulbetriebes erlässt der Rektor, auf Grundlage von § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz) und § 4 Abs. 3 der Grundordnung, folgende Hausordnung:
(1) Diese Hausordnung gilt für alle von der Ruhr-Universität Bochum (nachfolgend RUB genannt) genutzten Gebäude, Flächen und Außenanlagen („Liegenschaften“). Sie schafft die Grundlage für einen geordneten Hochschulbetrieb und soll insbesondere gewährleisten, dass die der RUB obliegenden Aufgaben wahrgenommen werden können.
(2) Die Hausordnung ist für alle Mitglieder und Angehörigen der RUB sowie für alle Personen, die sich in den Gebäuden und auf den Flächen und Außenanlagen der RUB aufhalten, verbindlich.
(3) Bestehende Hausordnungen angemieteter Objekte haben - soweit sie Bestandteil des Mietvertrages sind – jedoch Vorrang, sofern sie den Regelungen der Hausordnung der RUB widersprechen sollten. Die Hausordnung der RUB gilt ergänzend zu den Regelungen der Hausordnung des Vermieters, sollte dort ein Tatbestand nicht geregelt sein. Für besondere Bereiche der RUB-Liegenschaften können gesonderte Hausordnungen erlassen werden, diese sind in den Amtlichen Bekanntmachungen zu veröffentlichen. Abweichungen von der Allgemeinen Hausordnung sind möglich.
(1) Gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 HG NRW i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S.1 der Verfassung der Ruhr-Universität Bochum vom 12.08.2020 übt die Rektorin/der Rektor das Hausrecht aus.
(2) Die Rektorin/der Rektor kann Hausrechtsbeauftragte durch schriftliche Erklärung bestellen. Hausrechtsbeauftragte haben die Einhaltung der Hausordnung sicherzustellen.
(3) Die in Ausübung des Hausrechts von der Rektorin/dem Rektor oder von deren/dessen Vertretung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen gehen denen der Hausrechtsbeauftragten vor. Die schriftliche Beauftragung zur Ausübung des Hausrechts beinhaltet den Umfang der zu übertragenden Kompetenz.
(4) Schriftlich bestellte Hausrechtsbeauftragte können sein:
Platzverweise können von den unter Abs. 4 benannten Personen ausgesprochen werden. Ein Hausverbot ist von der Rektorin/dem Rektor bzw. ihrer/seiner Abwesenheitsvertretung auszusprechen.
(5) Unberührt bleibt das Recht der Veranstaltungsleiter/innen (z. B. Dozenten/Dozentinnen) zum Schutz ihrer Wissenschaftsfreiheit, die zur Schadensabwendung und Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gebotenen Maßnahmen, insbesondere kurzfristige Platzverweise aus Veranstaltungen, zu ergreifen.
(1) Die Liegenschaften, Gebäude, ihre Räume, die Einrichtungsgegenstände sowie die Außenanlagen sind der Universität zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gewidmet. Sie dürfen grundsätzlich nur für universitäre Nutzungen in Anspruch genommen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Dezernat 5 bzw. durch das Dezernat 8.
(2) Räume und Inventar sind pfleglich zu behandeln. Für Schäden, die auf Missbrauch oder schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind, haftet der Verursacher. Es gelten die Bestimmungen der Brandschutzordnung sowie ggf. einschlägige Betriebsanweisungen.
(3) Im Geltungsbereich dieser Hausordnung sind alle Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung zu stören; insbesondere sind unzulässig bzw. nicht gestattet:
Die Kosten, die der RUB durch einen Verstoß gegen die Hausordnung entstehen (z. B. durch Reparaturen, Polizei- oder Feuerwehreinsätze), sind von der Person zu tragen, die gegen die Hausordnung verstoßen und die Kosten dadurch verursacht hat.
(4) Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass Mitglieder der RUB-Geräte und Einrichtungsgegenstände aus ihren Diensträumen – auch für dienstliche Zwecke – entfernen. Ausnahmen hiervon können sich aus anderen offiziellen Dokumenten der Universität ergeben, beispielsweise der Dienstvereinbarung über die ortsflexible Arbeit. Sollte sich darüber hinaus im Einzelfall eine Notwendigkeit ergeben, so können die jeweiligen nächsten Vorgesetzten oder deren StellvertreterInnen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für sich und ihre Mitarbeitenden entscheiden. Eine ordnungsmäßige Kontrolle muss hierbei sichergestellt sein.
Die Inbetriebnahme und die Nutzung privater Arbeitsmittel in den Räumlichkeiten der RUB setzen mit Ausnahme von Handys, Tablets und Laptops zwingend die ausdrückliche Gestattung durch den zuständigen Vorgesetzten oder durch eine offizielle Regelung der RUB (zum Beispiel in einer Dienstvereinbarung) voraus. Die RUB übernimmt keine Haftung für Schäden an privaten Arbeitsmitteln.
(5) Eigenmächtige bauliche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden. Gebäudedecken dürfen nicht über das zulässige Maß hinaus belastet werden. Bei Anschluss von elektrischen Geräten ist darauf zu achten, dass das Stromnetz nicht überlastet wird. Die elektrischen Geräte müssen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Entsprechende Auskünfte hierzu erteilt das Dezernat 5.
(6) Beschilderungen in und an Gebäuden werden ausschließlich vom Dezernat 5 in Absprache mit dem Raumnutzer festgelegt.
(7) Der Energieverbrauch ist durch bewussten Umgang mit den Ressourcen wie z. B. Strom, Wasser, Wärme etc. auf das notwendige Maß zu beschränken.
(8) Im Universitätsbereich sind Fundsachen im Fundbüro der RUB abzugeben. Anspruch auf Finderlohn gegen die RUB oder Erwerb des Eigentums an der Fundsache besteht nicht.
(9) Hinweise und Informationen zur Abfallentsorgung an der RUB können den Regelungen auf der Webseite Entsorgung entnommen werden.
(1) Öffnungszeiten werden per Aushang an den Gebäudehaupteingängen sowie auf den Webseiten der RUB bekannt gegeben. Kinder sind grundsätzlich durchgängig zu beaufsichtigen.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten besteht bei Aufenthalt in den Gebäuden gegenüber dem Dezernat 5 und dem Wachdienst eine Legitimations- und Ausweispflicht.
(3) Hinsichtlich der Gebäudesicherheit sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die Brandschutzordnung und die Sonderbauverordnung (SBauVO NRW). Insbesondere darf die zulässige Personenzahl in Hörsälen, Seminarräumen und Sportstätten nicht überschritten werden. Die Verantwortung hierfür trägt der/die Dozent*in bzw. der/die jeweilige Veranstalter*in.
(4) Diensträume sind auch bei kurzzeitigem Verlassen abzuschließen. Bei Dienstschluss, Niederschlag oder Sturm sind die Fenster zu schließen. Manuell zu bedienende Außenjalousien (außenliegender Wärmeschutz) sind bei stürmischem Wetter hochzufahren, um Sturmschäden zu vermeiden. Die Galerien (Balkone) der Hochhäuser sind nur zu Wartungszwecken durch Befugte zu betreten.
(5) Das Betreten technischer Anlagen ist mit Gefahren verbunden und daher nur für Befugte erlaubt. Sicherheitsrichtlinien zur Arbeits- und Anlagensicherheit sind zu beachten.
(6) Sicherheitseinrichtungen und Vorrichtungen zur Unfallverhütung sind jederzeit gebrauchsfähig zu erhalten. Sie dürfen nicht beseitigt, unwirksam gemacht oder missbräuchlich benutzt werden. Das Fehlen von Schutzvorrichtungen, Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten in und an Gebäuden ist / sind unverzüglich dem Dezernat 5 über das Ticketsystem oder in Notfällen über die Leitwarte (Tel. 0234 32 23333) mitzuteilen.
(7) Bei Dauerversuchen muss sichergestellt sein, dass auch bei Abwesenheit des Versuchsverantwortlichen keine Schäden (z. B. durch Brand, Wasser oder Gefahrstoffaustritt) entstehen können.
(8) Mobile Wertgegenstände im Eigentum der RUB sind nach Dienstende möglichst unter Verschluss zu nehmen oder, falls geeignetes Mobiliar nicht zur Verfügung steht, möglichst so aufzubewahren, dass es der Sicht entzogen ist. Bei einem Diebstahl von Eigentum der RUB ist vom Nutzer eine Anzeige durch die RUB zu veranlassen und dem Dezernats 5 mitzuteilen. Bei Verlassen der Diensträume sind diese abzuschließen. Für persönliche Wertgegenstände übernimmt die RUB keine Haftung. Diebstähle von persönlichen Wertgegenständen sollen von Betroffenen unverzüglich der Polizei angezeigt werden.
(1) Über die Vergabe von Schlüsseln* wird ein Nachweis im Dezernat 5 geführt.
(2) Schlüssel* werden mit der jeweils gebotenen zeitlichen Begrenzung an Angehörige der RUB und Außenstehende nur dann vergeben, wenn die Vergabe aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit an der RUB zusammenhängen, unbedingt notwendig ist. Die Weitergabe ausgegebener Schlüssel* an Dritte ist untersagt.
(3) Schlüssel* sind sorgfältig aufzubewahren. Eine Kennzeichnung von Schlüsseln* mit Hinweisen auf damit schließbare Bereiche bzw. Schlösser ist untersagt. Ein Verlust ist dem Dezernat 5 unverzüglich anzuzeigen. Für verloren gegangene Schlüssel* und damit verbundene Kosten kann die Schlüsselinhaberin/der Schlüsselinhaber haftbar gemacht werden.
(4) Sobald der Grund für die Vergabe eines Schlüssels* entfällt, sind Schlüssel* umgehend zurückzugeben.
(5) Näheres hierzu ist in der Dienstvereinbarung geregelt.
(6) Der Einbau oder das Wechseln von Schlössern und Schließzylindern darf nur durch das Dezernat 5 durchgeführt werden. Nicht zur Generalschließanlage gehörende Zylinder dürfen nicht verwendet werden.
* Schlüssel beinhaltet alle Arten von Schlüsseln, d. h. Transponder, Magnetkarten, mechanische Schlüssel etc.
(1) Die Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln, in ordentlichem Zustand zu erhalten und Verunreinigungen zu vermeiden.
(2) Tiere sind an der kurzen Leine (i.d.R. nicht länger als 1,5 m) zu führen oder in einer Transportbox zu transportieren.
(3) Fahrzeuge aller Art sind so auf den kenntlich gemachten Flächen abzustellen, dass sie keine Gefahr oder Behinderung darstellen. Insbesondere sind die Feuerwehrzufahrten und Rettungswege freizuhalten. Verbotswidriges Parken wird geahndet, bei Verstößen gegen Satz 1 können Fahrzeuge abgeschleppt/entfernt werden, wobei die Erstattung der entstandenen Kosten beim Verursacher oder beim Fahrzeughalter geltend gemacht wird.
(4) Auf den RUB-Liegenschaften gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung.
(5) Das Grillen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig und wird auf Antrag durch das Dezernat 5 genehmigt.
Für Arbeiten, die von Fremdfirmen an der RUB in den Gebäuden oder auf dem Gelände der RUB vorgenommen werden, gilt das Merkblatt für Arbeiten durch Fremdfirmen.
Anträge auf Ausnahmen von der Hausordnung sind – soweit nicht anders vorgesehen – schriftlich an die Rektorin/den Rektor zu stellen.
Die Hausordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Hausordnung tritt die Hausordnung der RUB aus dem Jahr 1978 außer Kraft.
Bochum, den 11.02.2026
Der Rektor der Ruhr Universität Bochum