Leitsätze der UKL zu Anwesenheitspflichten
PRÄAMBEL
Gemäß dem „Leitbild Lehre“ tragen Lehrende und Studierende gemeinsam die Verantwortung für den Lernprozess. Studierende der RUB sind bereit, hohe Leistungen zu erbringen und selbständig zu arbeiten. Sie übernehmen Verantwortung für ihr Studium. Sie gestalten Lehrveranstaltungen aktiv mit und geben Lehrenden produktive Rückmeldungen. Lehrende begeistern durch fachliche Expertise und wecken Neugier auf ihr Wissenschaftsgebiet. Sie fordern Studierende durch anspruchsvolle Inhalte heraus, fördern deren Lernprozesse mit geeigneten didaktischen Methoden und prüfen kompetenzorientiert mit transparenten Verfahren der Leistungsbeurteilung. Sie nutzen Feedback und Evaluationen und entwickeln ihre Lehre und ihre Lehrkompetenz kontinuierlich weiter.
1. KOMMUNIKATIONSKULTUR:
Miteinander reden und gegenseitiges Vertrauen sind diskussionsleitend und Kernelement des Diskurses zwischen Lehrenden und Studierenden.
2. ANWESENHEIT IN LEHRVERANSTALTUNGEN:
Die Anwesenheitspflicht ist nicht pauschal für Veranstaltungsarten oder Module anzusetzen. Sie leitet sich aus den Lernzielen des Moduls bzw. der Lehrveranstaltung her, deren didaktisches Setting und Teilnehmerzahl entsprechend den Lernzielen angemessen zu wählen sind. Für alle Veranstaltungsarten sind Regeln zu Anwesenheitspflichten festzulegen. Seminare sollten dabei weiter auf eine Teilnehmerzahl von 30 angelegt sein. Anwesenheitspflichten für Lehrveranstaltungen, die dem Zweck reiner Wissensvermittlung dienen und bei denen die Inhalte über andere Wege erschlossen werden können, sind ausgeschlossen. So besteht für Vorlesungen an der RUB seit 2010 in der Regel keine Anwesenheitspflicht.
3. VERBINDLICHE FESTLEGUNG VON ANWESENHEITSPFLICHTEN
Jede Fakultät bzw. ZWE beschließt in der Regel im Studienbeirat und nachfolgend im Fachbereichsrat - wenn nur in diesem, dann mit einer 2/3 Mehrheit - verbindliche Regelungen für alle in ihren Studiengängen angebotenen Module, sofern sie sich nicht bereits aus einer gesetzlichen Regelung ergeben. Die verbindliche Festlegung von Anwesenheit in Lehrveranstaltungen kann dabei auf zwei Wegen erfolgen: durch eine detaillierte Festlegung für Lehrveranstaltungsformen bzw. Module in der Prüfungsordnung oder über das Modulhandbuch. Dabei sollten die Regeln für jedes Modul so konkret wie möglich festgelegt werden, das betrifft u.a. den Prozentsatz der möglichen Fehltermine, die Konsequenz zu vieler Fehltermine und die mögliche Kompensation von Fehlterminen. Innerhalb eines Studiengangs sind gleiche Regeln für gleiche Veranstaltungen anzuwenden. Eine individuelle Festlegung durch Lehrende in Veranstaltungen oder Modulen ist ausgeschlossen.
4. SEMESTERBEGLEITENDE LERNERFOLGSKONTROLLEN UND ANWESENHEITSPFLICHTEN: Anwesenheit an sich ist keine Leistung, sie darf daher nicht als Prüfungs(vor)leistung oder Studienleistung definiert werden. Semesterbegleitende Lernerfolgskontrollen sind unabhängig von Anwesenheitsregeln und liegen im Ermessen der/des Dozierenden. Sie dürfen mit dem Erwerb von Bonuspunkten für die Modulabschlussprüfung versehen werden aber keine Prüfungsvoraussetzung darstellen.
5. TOLERANZGRENZEN BEI ANWESENHEITSPFLICHTEN:
Nicht begründete Fehltermine sollen in der Regel auf 25% der Veranstaltungstermine beschränkt sein.
6. REGELUNGSORT FÜR KONFLIKTFÄLLE:
Die Fakultät ist der Regelungsort für etwaige Konfliktfälle, weil hier die fachspezifischen Besonderheiten im Blick sind. Ansprechpartner für Lehrende und Studierende ist in erster Linie der Dekan/ die Dekanin bzw. der Studiendekan/ die Studiendekanin. Sollte sich der Konflikt nicht beilegen lassen, kann der Fall über die Prorektorin/den Prorektor für Lehre an die UKL weitergeben werden.
Ergänzende Hinweise der UKL zu den Leitsätzen:
Nachteilsausgleich: Die Beantragung und Gewährung eines Nachteilsausgleichs setzt eine Befassung mit dem jeweiligen Einzelfall voraus. Alle Prüfungsordnungen enthalten entsprechende Regelungen:
„Die gesetzlichen Mutterschutzfristen, die Fristen der Elternzeit und die Ausfallzeiten aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten sind zu berücksichtigen. Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher bzw. psychischer Behinderung oder chronischer Krankheit nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.“
Je nach dem konkreten Einzelfall kann somit auch bezogen auf die Anwesenheit eine nachteilsausgleichende Regelung erforderlich sein. Eine Sensibilisierung der Lehrenden und Prüfungsausschüsse ist daher notwendig.
Alternative Veranstaltungsformate (Blockveranstaltungen/Blended Learning Formate):
Je nach dem Inhalt und der Zielsetzung einer Lehrveranstaltung sollten alternative Veranstaltungsformate in der konkreten Lehrveranstaltungsplanung Berücksichtigung finden. So können beispielsweise Veranstaltungen in Randzeiten, Blockveranstaltungen außerhalb der regulären Studienzeiten, Blended Learning Formate etc. die Möglichkeit zur durchgängigen Teilnahme an Lehrveranstaltungen unterstützen.
Unsicherheiten in Verbindung mit der Erfüllung der Deputatspflicht:
Kann seitens der Lehrenden die Deputatspflicht aufgrund fehlender Veranstaltungsteilnehmender nicht erfüllt werden, ist das Problem dem Dekan/der Dekanin zu melden und eine Regelung abzustimmen. Insbesondere bei Lehrbeauftragten ist seitens der Fakultäten darauf zu achten, dass das Thema im Vorfeld angesprochen wird und auf die entsprechenden vertraglichen Regelungen hingewiesen wird.
Anpassungszeitraum:
Bis zum Beginn des Wintersemesters 2020/2021 sollen die erforderlichen Anpassungen in Modulhandbüchern und ggf. Prüfungsordnungen abgeschlossen sein.