AKTENFÜHRUNG
Aktenführung, auch Schriftgutverwaltung genannt, ist ein zentraler Bestandteil der Verwaltung. Aufgrund unterschiedlicher Entwicklungen, die vor allem durch die Veränderungen im Berufsbild der Verwaltungsangestellten und der vielzahl technologischer Entwicklungen geprägt ist, gelten in der Realität andere Ansprüche an die Aktenführung, als noch zur Gründungszeit der Ruhr-Universität mit Schreibmaschine, postalischer Korrespondenz und Registratur. Auch wenn sich die gegenwärtige Situation so sehr von diesem Bild zu unterscheiden scheint, gelten heute jedoch ähnliche und bisweilen dieselben Vorschriften – sowohl im digitalen als auch im analogen Raum.
Das Landesarchiv NRW stellt sehr gute, kurze Erklärungsvideos zu relevanten Themen zur Verfügung:
- Welche Unterlagen kommen in die Akte?
- Z. D. A. = Zu den Akten
- Datenschutz und Löschvorgaben – darf das in die Akte?
- Kurzvideo Datenschutz
AUFBEWAHRUNG
Aufbewahrung meint die temporäre Verwahrung von Akten, Unterlagen und anderer Informationen bei der (akten-)führenden Stelle , die klassischerweise mit dem sog. Aktenschluss beginnt, und nicht mit dem eigentlichen Prozess der Archivierung gleichzusetzen ist: Aufbewahrung ≠ Archivierung.
Mit dem Moment andem die jeweiligen Vorgänge in Ihrer Einrichtung im Sinne der gültigen Geschäftsordnung beendet bzw. Akten geschlossen werden, müssen sämtliche Unterlagen – ganz gleich ob analog oder digital – zunächst von Ihnen, der aktenführenden Stelle, vor Ort aufbewahrt werden, bevor die Folgeschritte zur Aussonderung und Archivierung bzw. Vernichtung erfolgen.
Denn bedenken Sie: Die in der Verwaltung der RUB entstehenden Unterlagen sind Eigentum der Universität! Dies betrifft alle Teile der Universität wie Verwaltung, Einrichtungen, Fakultäten, Institute, Lehrstühle etc. Die Vernichtung von Akten, Dokumenten und anderen medialen Werken darf ausschließlich unter Wahrung der universitätsinternen und gesetzlichen Vorgaben, die auf dieser Seite erläutert werden, erfolgen.
Die Aufbewahrung gewährt zunächst, dass der Zugang zu den bereits geschlossenen Akten bei Bedarf vor Ort möglich bleibt.
Je nach Akten- und Dokumenttyp bestehen unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, die im Einzelnen durch die aktuelle Richtlinie (2022) der Kanzlerin und des Rektors geregelt sind. Da die Richtlinie nicht alle auf dem Campus existierenden Formate abdecken kann, wenden Sie sich im Zweifel über die jeweils gültige Aufbewahrungsfrist gern direkt an das Universitätsarchiv. In Absprache mit Ihnen klären wir, welche Unterlagen für wie lange aufzubewahren sind.
Sind die für Ihre Akten zutreffenden Aufbewahrungsfristen kurz davor abzulaufen oder bereits abgelaufen, beginnt der Prozess der Aussonderung bzw. Anbietung (s. nächstes Thema).
Weiterhin gilt hier: Archivgesetz Nordrhein-Westfalen