Über den Ausschuss und seine Arbeitsweise
Der Ordnungsausschuss befasst sich in gesetzlich festgelegten Fällen mit Ordnungsverstößen von Studierenden und entscheidet über eventuelle Sanktionen.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidungen ist das Hochschulgesetz NRW (HG NRW): § 51a HG NRW macht den Hochschulen enge Vorgaben, welche Vorfälle behandelt werden dürfen und welche Sanktionen möglicherweise verhängt werden können.
Näheres regelt die Ruhr-Universität Bochum in ihrer Ordnung betreffend den Umgang mit Ordnungsverstößen von Studierenden.
Nur in den im Gesetz genannten Fällen kann also eine Prüfung durch den Ordnungsausschuss erfolgen. Vereinfacht dargestellt handelt es sich hierbei um folgende Sachverhalte:
- Gewalt oder Drohung mit Gewalt und dadurch Verursachen von Betriebsstörungen oder Beeinträchtigungen anderer Hochschulmitglieder insbesondere in Studium, Lehre und Forschung.
- Rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten zum Nachteil eines Hochschulmitglieds, bei denen eine Behinderung von Studium, Lehre und Forschung droht.
- Nutzung von Einrichtungen der Universität zu strafbaren Handlungen.
- Fälle von wesentlicher Diskriminierung im Zusammenhang mit Mobbing.
Den genauen Wortlaut der einschlägigen Tatbestände entnehmen Sie bitte § 51 a HG NRW bzw. § 3 der Ordnungssatzung.
Der Ordnungsausschuss prüft im Einzelfall und kann dabei zu dem Ergebnis kommen, das eine Sanktion verhängt wird. Die Sanktionsmöglichkeiten werden von § 51a HG NRW ebenfalls detailliert vorgegeben und sind in § 4 Ordnungssatzung nochmals dargestellt.
In Betracht kommen je nach Schwere des Einzelfalls und nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit folgende Ordnungsmaßnahmen:
- der Ausspruch einer Rüge,
- die Androhung der Exmatrikulation,
- der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
- der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester
- die Exmatrikulation.