Ausschuss für Beschwerden gegen Studierende

Der Ausschuss für Beschwerden gegen Studierende wird einberufen, wenn ein Verdacht auf einen Ordnungsverstoß besteht oder wenn eine offizielle Beschwerde gegen eine*n Student*in eingereicht wurde, die nach Prüfung auf einen Ordnungsverstoß hinweist.

Über den Ausschuss und seine Arbeitsweise

Der Ordnungsausschuss befasst sich in gesetzlich festgelegten Fällen mit Ordnungsverstößen von Studierenden und entscheidet über eventuelle Sanktionen.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidungen ist das Hochschulgesetz NRW (HG NRW): § 51a HG NRW macht den Hochschulen enge Vorgaben, welche Vorfälle behandelt werden dürfen und welche Sanktionen möglicherweise verhängt werden können.

Näheres regelt die Ruhr-Universität Bochum in ihrer Ordnung betreffend den Umgang mit Ordnungsverstößen von Studierenden.

Nur in den im Gesetz genannten Fällen kann also eine Prüfung durch den Ordnungsausschuss erfolgen. Vereinfacht dargestellt handelt es sich hierbei um folgende Sachverhalte:

  • Gewalt oder Drohung mit Gewalt und dadurch Verursachen von Betriebsstörungen oder Beeinträchtigungen anderer Hochschulmitglieder insbesondere in Studium, Lehre und Forschung.
  • Rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten zum Nachteil eines Hochschulmitglieds, bei denen eine Behinderung von Studium, Lehre und Forschung droht.
  • Nutzung von Einrichtungen der Universität zu strafbaren Handlungen.
  • Fälle von wesentlicher Diskriminierung im Zusammenhang mit Mobbing.

Den genauen Wortlaut der einschlägigen Tatbestände entnehmen Sie bitte § 51 a HG NRW bzw. § 3 der Ordnungssatzung.

Der Ordnungsausschuss prüft im Einzelfall und kann dabei zu dem Ergebnis kommen, das eine Sanktion verhängt wird. Die Sanktionsmöglichkeiten werden von § 51a HG NRW ebenfalls detailliert vorgegeben und sind in § 4 Ordnungssatzung nochmals dargestellt.

In Betracht kommen je nach Schwere des Einzelfalls und nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit folgende Ordnungsmaßnahmen:

  • der Ausspruch einer Rüge,
  • die Androhung der Exmatrikulation,
  • der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
  • der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester
  • die Exmatrikulation.
Zusammensetzung Ausschuss für Beschwerden gegen Studierende

Der Ausschuss für Beschwerden gegen Studierende besteht aus den folgenden Mitgliedern, die vom Senat gewählt werden:

  • als Vorsitz die Person, die das Amt des Prorektorats für Diversität, Inklusion und Talententwicklung innehat
  • zwei Hochschullehrer*innen der Ruhr-Universität
  • einer Person aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiter*innen
  • eine Person aus dem Kreis der Mitarbeiter*innen aus Technik und Verwaltung
  • zwei Studierenden der Ruhr-Universität

Für alle Mitglieder werden Stellvertreter bestimmt.

Administrativ wird der Ausschuss vom Justitiariat begleitet. Beratend nehmen ein*e Mitarbeiter*in des Dezernats Studierendenservice und International Office und optional die zentrale Antidiskriminierungsbeauftrage sowie die zentrale Gleichstellungsbeauftrage an den Sitzungen des Ausschusses teil.

Informelle Beratung vor der Beschwerde

Alle Mitglieder der Ruhr-Universität haben die Möglichkeit, sich im Vorfeld einer offiziellen Beschwerde informell beraten zu lassen. Dies ist oft sinnvoll, da sich die beratenden Anlaufstellen mit Gegebenheiten vor Ort bestens auskennen, und dabei helfen können, die eigene Situation einzuschätzen.

Beschäftigten und Studierenden stehen verschiedene Ansprechpartner*innen zur Verfügung, darunter

Eine Auflistung dieser und weiterer Anlaufstellen nach Themen ist derzeit im Aufbau und wird demnächst veröffentlicht, bei den oben genannten Stellen verweisen je nach Anliegen gegebenenfalls weiter.

Alle Beratungen finden in geschützter Atmosphäre statt. Informationen, persönliche Daten und Gesprächsinhalte werden im Zuge dieser informellen Beratung strikt vertraulich behandelt.

Ablauf eines Beschwerdeverfahrens gegen eine*n Studierende*n

Eingang der Beschwerde: Prüfung auf Ordnungsverstoß

Reichen Sie eine Beschwerde beim Ausschuss ein, prüft dieser zunächst, ob beim geschilderten Sachverhalt ein Ordnungsverstoß vorliegt. Dazu wird der §51a des Hochschulgesetzes NRW hinzugezogen.

Potentieller Ordnungsverstoß: Einzelfallprüfung

Liegt ein potentieller Ordnungsverstoß vor, geht es in die Einzelfallprüfung. Dabei holt der Ausschuss inhaltliche Stellungnahmen ein beziehungsweise führt Anhörungen durch, prüft dabei gegebenenfalls vorliegende Beweise und befragt Zeug*innen. Wichtig für Sie ist, dass eine Beschwerde nicht anonym möglich ist. Sie werden über jeden Schritt des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten.

Entscheidung des Ausschusses, gegebenenfalls Sanktionen

Auf Grundlage der Einzelfallprüfung fällt der Ausschuss eine Entscheidung:
Bestätigt sich ein Ordnungsverstoß vor, beschließt die Beschwerdestelle entsprechende Ordnungsmaßnahmen im Sinne des §4 der Ordnung betreffend den Umgang mit Ordnungsverstößen von Studierenden der Ruhr-Universität Bochum. Die beteiligten Parteien erhalten einen Bescheid des Ausschusses, verhängte Maßnahmen werden in die Studierendenakten aufgenommen.

Bescheide und Einträge

Die beteiligten Parteien erhalten einen Bescheid des Ausschusses, verhängte Maßnahmen werden in die Studierendenakten aufgenommen.

Bestätigt sich der Ordnungsverstoß nicht, erhalten die beteiligten Parteien ebenfalls einen Bescheid des Ausschusses.

Beschwerde einreichen

Bitte kontaktieren Sie an das Justitiariat der RUB per E-Mail oder telefonisch:

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