Der Schutz vor Diskriminierung ist gesetzlich festgelegt. Daneben hat die RUB eine eigene Richtlinie.
Die Antidiskriminierungsrichtlinie (PDF / Webseite) regelt Werte und Leitprinzipien an der RUB, wie das Bekenntnis zur Diversität, den Abbau struktureller Benachteiligung oder die Ermutigung, sich gegen Diskriminierung zur Wehr zu setzen.
Sie definiert die geschützten Merkmale und Zuschreibungen aufgrund derer Personen oder Gruppen diskriminiert werden können und benennt Beispiele für konkrete diskriminierende Verhaltens- und Handlungsweisen.
Mit der Antidiskriminierungsrichtlinie verpflichtet sich die RUB zu präventiven Maßnahmen gegen Diskriminierung und etabliert ein zweistufiges Beratungs- und Beschwerdeverfahren, das Beschäftigte und Studierende im Fall einer erlebten oder vermuteten Diskriminierung initiieren können.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt grundlegend den Diskriminierungsschutz im Bereich des Arbeitslebens.
Es schützt umfassend vor Benachteiligungen „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (§ 1 AGG) im Bereich des Arbeitslebens. Dies umfasst neben dem eigentlichen Arbeitsverhältnis auch die Bereiche Stellenausschreibung und Bewerbung, Einstellung, Beförderung, Arbeitsbedingungen und Kündigung sowie Berufsausbildung.
Das LGG NRW konzentriert sich auf die Gleichstellung von Männern und Frauen, den Abbau bestehender Benachteiligungen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen
und Männer (§ 1 Abs. 1 LGG):
Zum Landesgleichstellungsgesetz NRW
Das Hochschulgesetz NRW und auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz des Bundes dienen der Umsetzung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte auf Diskriminierungsfreiheit.
In Artikel 3 heißt es dort:
„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Den gesamten Text des Grundgesetzes finden Sie hier.