Gegen Diskriminierung an der RUB
Antidiskriminierung an der RUB - Diskriminierungsschutz
Diverse Hände mit Symbol-Schildern für rechtliche Angelegenheiten.

Diskriminierungsschutz an der RUB

Der Schutz vor Diskriminierung ist gesetzlich festgelegt. Daneben hat die RUB eine eigene Richtlinie.

Antidiskriminierungsrichtlinie der RUB

Die Antidiskriminierungsrichtlinie (PDF / Webseite) regelt Werte und Leitprinzipien an der RUB, wie das Bekenntnis zur Diversität, den Abbau struktureller Benachteiligung oder die Ermutigung, sich gegen Diskriminierung zur Wehr zu setzen.

Sie definiert die geschützten Merkmale und Zuschreibungen aufgrund derer Personen oder Gruppen diskriminiert werden können und benennt Beispiele für konkrete diskriminierende Verhaltens- und Handlungsweisen.

Mit der Antidiskriminierungsrichtlinie verpflichtet sich die RUB zu präventiven Maßnahmen gegen Diskriminierung und etabliert ein zweistufiges Beratungs- und Beschwerdeverfahren, das Beschäftigte und Studierende im Fall einer erlebten oder vermuteten Diskriminierung initiieren können.

Für wen gilt die Richtlinie?

Die Richtlinie gilt für alle Mitglieder und Angehörigen der RUB sowie für Lehrbeauftragte, Praktikant*innen, Habilitand*innen und Auszubildende. Sie schützt außerdem extern Promovierende und Gastwissenschaftler*innen.

Mitglieder und Angehörige der RUB sind

  • Studierende,
  • Professor*innen, Dekan*innen und Privatdozent*innen
  • Wissenschaftliches, medizinisches, technisches und administratives Personal,
  • Mitglieder des Rektorats und Hochschulrates,
  • Promovierende
  • die wissenschaftlichen Hilfskräfte,
  • Die Ehrenbürger*innen
  • die Zweithörer*innen und Gasthörer*innen

Wo gilt die Richtlinie?

Die Richtlinie gilt

  • auf dem Universitätsgelände (inklusive der Außenliegenschaften),
  • in virtuellen Räumen mit Universitätsbezug (z.B. Online-Lehre) und/oder
  • bei universitären Veranstaltungen,

wenn mindestens eine beteiligte Person zu den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule gehört

Was regelt die Richtlinie?

1. Werte und Leitprinzipien

Die RUB steht für Diversität und Chancengerechtigkeit ein und legt Wert auf einen diskriminierungsarmen Umgang am Arbeits- und Studienplatz

Strukturelle Benachteiligungen sollen nach Möglichkeit abgebaut werden

Betroffene von Diskriminierung werden ermutigt, ihre Rechte wahrzunehmen

Alle Mitglieder mit Personalverantwortung haben in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufgabe, durch ihr Verhalten ein Vorbild zu sein und wenn möglich präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Mitglieder mit Personalverantwortung sollen Beschwerden und Hinweisen auf Diskriminierung nachgehen und an Beratungsstellen verweisen.

2. Verbot von Diskriminierung, Belästigung, Mobbing und Stalking

Diskriminierung aufgrund folgender Merkmale oder Zuschreibungen ist an der RUB verboten:

  • Geschlecht und geschlechtliche Identität,
  • Ethnische Herkunft und Nationalität (rassistische, antisemitische oder ethnisierende Zuschreibungen),
  • Behinderung oder chronische/ langwierige Erkrankung,
  • sexuelle Orientierung,
  • Familienstand oder familiäre Verpflichtungen,
  • soziale Herkunft oder sozialer Status,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Alter,
  • Aussehen.

Dies kann Ausdruck finden in Form von Nichtbeachtung, Ausschluss, Herabsetzung und Gewalt

Folgende Formen sind verboten:

  • Direkte (unmittelbare) Benachteiligung
  • Indirekte (mittelbare) Benachteiligung
  • Sexualisierte Belästigung und Gewalt
  • Mobbing
  • Stalking
3. Präventive Maßnahmen

Präventive Maßnahmen sollen ergriffen und weiterentwickelt werden. Dazu gehören:

  • Informationsangebote zum Thema sowie zu Anlauf- und Beratungsstellen und zu Beschwerdestellen und -verfahren
  • Fortbildungsangebote
  • Berücksichtigung von Diskriminierungsrisiken bei Planungs- und Entwicklungsprojekten und Änderungen der Infrastruktur (z.B. bei Baumaßnahmen und digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien)
  • die Berücksichtigung von Diskriminierungsrisiken im Curriculum, bei der Studiengangentwicklung und bei den Rahmenbedingungen von Lehrveranstaltungen,
  • Campussicherheitsbegehungen
  • Vorkehrungen zur Barrierefreiheit
  • die Empfehlung zur Verwendung geschlechter- und diskriminierungssensibler Sprache
4. Beratung und Beschwerde

Das Beratungs- und Beschwerdemanagement besteht aus individueller Beratung und Unterstützung (auch anonym) und aus einem förmlichen Beschwerdeverfahren.

  • BERATUNG

Zur vertraulichen Beratung stehen Ihnen folgende Anlaufstellen als Erstkontakt zur Verfügung:

Die ins Vertrauen gezogenen Personen können Betroffene bei weiteren Schritten begleiten und/oder an andere interne oder auch externe Beratungs- und Unterstützungsangebote verweisen. Mögliche weitere Verfahrensschritte sind

  • informelle Gespräche
  • Mediation durch eine dritte, neutrale Person
  • Einleitung eines formellen Beschwerdeverfahrens

Alle aus einer Beratung resultierenden Verfahrensschritte erfolgen im Einvernehmen mit den Betroffenen. Die Anlaufstellen stehen auch Führungskräften und Zeug*innen von Verstößen zur Verfügung.

  • BESCHWERDE

Im Anschluss oder auch unabhängig von einer Beratung haben Betroffene das Recht auf eine formelle Beschwerde.

Beschwerden gegen Studierende werden im „Ausschuss für Beschwerden gegen Studierende“ behandelt. Das Verfahren regelt die Ordnung zur Umsetzung des §51a (amtliche Bekanntmachung). Beschwerden müssen schriftlich oder zur Niederschrift beim Ausschuss eingereicht werden.

Beschwerden zwischen Beschäftigten werden in der Beschwerdestelle behandelt. Das Verfahren regelt die „Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz“. Auf Antrag bei der Beschwerdestelle beginnt das Verfahren, welches mit einer Empfehlung an die Dienststelle endet. Bei Begründetheit der Beschwerde sind dienst- bzw. arbeitsrechtliche Sanktionen möglich.

Bei Beschwerden von Studierenden gegen Beschäftigte gilt dies ebenso.

Beispiele für Diskriminierungen

Im Anhang der Richtlinie finden Sie einen Katalog mit Beispielen für

  • rassistische, antisemitische, ableistische, sexistische oder klassistische Diskriminierungen und Gewalt im Hochschulkontext
  • Sexualisierte Belästigung, Diskriminierung und Gewalt
  • (Cyber-)Mobbing und Stalking

Außerdem finden Sie auf der Seite Was ist Diskriminierung? weiterführende Informationen und Beispiele.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt grundlegend den Diskriminierungsschutz im Bereich des Arbeitslebens.

Es schützt umfassend vor Benachteiligungen „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (§ 1 AGG) im Bereich des Arbeitslebens. Dies umfasst neben dem eigentlichen Arbeitsverhältnis auch die Bereiche Stellenausschreibung und Bewerbung, Einstellung, Beförderung, Arbeitsbedingungen und Kündigung sowie Berufsausbildung.

Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG)

Das LGG NRW konzentriert sich auf die Gleichstellung von Männern und Frauen, den Abbau bestehender Benachteiligungen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen
und Männer (§ 1 Abs. 1 LGG):

  • § 1 Abs. 2 LGG verbietet eine geschlechtsspezifische Diskriminierung, die sich auch in der Sprache ausdrücken kann und der durch gendergerechte Sprache in Gesetzen, Rechtsvorschriften und der internen und externen dienstlichen Kommunikation begegnet werden soll (§ 4 LGG).
  • Es sieht Maßnahmen zur Frauenförderung vor (§ 5 bis 12 LGG) und zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie (§§ 13, 14 LGG).#

Zum Landesgleichstellungsgesetz NRW

Grundgesetz

Das Hochschulgesetz NRW und auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz des Bundes dienen der Umsetzung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte auf Diskriminierungsfreiheit.

In Artikel 3 heißt es dort:

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Den gesamten Text des Grundgesetzes finden Sie hier.

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